Bei Nichtbestehen der Fahrdienstprüfung (§ 8) entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist und nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann. § 6 gilt für Wiederholungsprüfungen sinngemäß.
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