(1) Im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst dürfen nur solche Personen verwendet werden, die für diese Tätigkeit gemäß Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.
(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3 nachweist.
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