LandesrechtWienVerordnungenFiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001§ 8

§ 8Einladung zur Prüfung

In Kraft seit 29. September 2012
Up-to-date

(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, schriftlich zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekannt zu geben:

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände der Prüfung und

3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

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