(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 5 bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung gemäß § 3.
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