Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. durch eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nachweist, dass ihm von der im § 6 Abs. 1 Z 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz vorgeschriebenen mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt und
2. die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen nachweist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise