Die Landesregierung hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt der Stadt Wien und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
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