(1) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung betreffend die Themenbereiche gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 bis 10 entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er
1. eine Prüfung gemäß den Bestimmungen der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/1999, als Einzelprüfung, im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bereits bestanden hat oder
2. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
3. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung gemäß den Bestimmungen der Unternehmerprüfungsordnung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat.
(2) Weiters entfallen die im Abs. 1 angeführten Prüfungsteile, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
3. nicht unter Z 1, 2 oder 4 fallende berufsbildende höhere Schulen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,
4. berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 erbracht wurde,
5. dreijährige Handelsschule,
6. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
7. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule,
8. Werkmeisterschule, sofern Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in Deutsch und Schriftverkehr, Kommunikationstechnik, Wirtschaftlicher Bildung und Rechtskunde, Betriebstechnik, Betriebsorganisation, Mitarbeiterausbildung und Führungstechnik erteilt wurde oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden.
(3) Abs. 2 Z 5 und 6 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluss der Handelsschule oder der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlussprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfallen die im Abs. 1 angeführten Prüfungsteile, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:
1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
4. Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft,
5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
8. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.
(5) In Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum absolvierte gleichwertige Ausbildungsgänge sind österreichischen gleichzuhalten. Dies gilt sinngemäß für Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
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