(1) Der vom Kandidaten zu beherrschende Prüfungsstoff umfasst die für die selbstständige Ausübung dieser Unternehmen notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
1. Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständigen Behörden,
2. Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz und der hiezu ergangenen Verordnungen,
3. Ortskenntnisse im Bereich des Wiener Landesgebietes,
4. Pferdekunde, Pferdehaltung und spezielle Fachkenntnisse,
5. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden u.a.),
6. Marketing,
7. Organisation,
8. unternehmerische Rechtskunde einschließlich Arbeitsrecht,
9. Rechnungswesen,
10. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Abs. 3) und einem mündlichen Teil (Abs. 4). Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Teils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.
(3) Der schriftliche Teil umfasst Verständnisfragen und Fallbeispiele aus den Themenbereichen Marketing, Organisation und Rechnungswesen. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muss vom Kandidaten in eineinhalb Stunden erwartet werden können; nach zwei Stunden ist die Prüfung zu beenden.
(4) Der mündliche Teil umfasst die im Abs. 1 genannten Themenbereiche. Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Kandidaten aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Unternehmen erforderlichen Kenntnisse bilden kann. Der mündliche Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
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