(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1994 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Prüfungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit.
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