Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Landesregierung zur Gänze zu erstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 5 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
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