Die Landesregierung hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr an die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
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