(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Bundes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.
(3) Entfällt der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung zu den im § 2 Abs. 1 Z 5 bis 10 angeführten Themenbereichen gemäß § 3, beträgt die Prüfungsgebühr 8 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen.
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