(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und hat Ungehörigkeiten, die im Lauf der Sitzung vorkommen, durch Erinnerungen, Rügen, Verweisung zur Ordnung und Entziehung des Wortes zu ahnden.
(2) Er ist berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.
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