(1) Jedes Mitglied hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen schriftliche Anträge beim Vorsitzenden einzubringen.
(2) Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers dem Vorsitzenden spätestens vor Beschluß der Tagesordnung zu überreichen.
(3) Während der Sitzung hat jedes Mitglied das Recht, schriftlich oder mündlich Abänderungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu stellen.
(4) Anträge des amtsführenden Stadtrates für Umwelt und der Umweltanwaltschaft auf fachliche Beratung sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
(5) Der Vorsitzende hat bei Anträgen gemäß Abs. 4 unverzüglich eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
(6) Anträge gemäß Abs. 4 sind vom Rat jedenfalls in Behandlung zu nehmen; Abänderungs-, Zusatz- und Gegenanträge von Mitgliedern sind diesfalls unzulässig.
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