(1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern sind Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden zu übermitteln.
(2) Auf mündlichen Antrag eines Mitgliedes kann in einer Sitzung die Beiziehung von Fachkundigen oder sonstigen Auskunftspersonen für die nächste Sitzung beschlossen werden.
(3) Der Vorsitzende hat die Fachkundigen und sonstigen Auskunftspersonen schriftlich und rechtzeitig einzuladen.
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