(1) Der Rat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Darüber hinaus hat der Vorsitzende auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie bei Anträgen gemäß § 7 Abs. 4 den Rat unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Zu Sitzungen des Rates sind die Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einem Vorschlag für die Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Einladung erfolgt rechtzeitig, wenn sie mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung der Post zur Beförderung übergeben wird.
(4) Die Einladung gemäß Abs. 3 ist den Ersatzmitgliedern, dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und den Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß § 14 Wiener Umweltschutzgesetz abgegeben haben, im Weg des Bezirksvorstehers schriftlich und rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
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