(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.
(2) Der gesamte Schriftverkehr des Rates hat über die Geschäftsstelle zu erfolgen.
(3) Die Geschäftsstelle hat bei Sitzungen des Rates Protokoll zu führen und die erstellten Gutachten zur fachlichen Beratung oder Abgabe von Empfehlungen auszufertigen.
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