(1) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet während der Funktionsperiode des Rates jenes Mitglied aus, welches zum Vorsitzenden gewählt wurde, ist in der auf die Bestellung eines Nachfolgers folgenden Sitzung ein neuer Vorsitzender gemäß Abs. 2 zu wählen.
(4) Bis zur Neuwahl hat der erste stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen.
(5) Für das Ausscheiden des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gilt Abs. 3 sinngemäß.
(6) Der Vorsitzende, der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende können unter Beibehaltung ihrer Mitgliedschaft während der Funktionsperiode des Rates auf den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz verzichten. In diesem Fall sind Wahlen gemäß Abs. 2 in der darauffolgenden Sitzung durchzuführen.
(7) Die Funktionsperiode des Rates dauert fünf Jahre, vom Tag seines Zusammentritts an gerechnet.
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