(1) Über jede Sitzung des Rates ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll anzufertigen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, alle Anträge, den wesentlichen Inhalt der Besprechungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls jene Beratungsteile zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied verlangt wird.
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