Ein Mitglied des Rates gilt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegt. Das Mitglied hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.
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