(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder, oder der Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, anwesend sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Den bestellten Ersatzmitgliedern und dem Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, kommt das Stimmrecht nur bei Abwesenheit der Mitglieder zu, die sie zu vertreten haben.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Im Fall einer bloß mehrstimmigen Beschlußfassung sind sämtliche Meinungen mit ihrer jeweiligen Begründung und Stimmenanzahl ins Protokoll aufzunehmen und den zu beratenden Organen bekanntzugeben.
(6) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlußfassung zu verkünden.
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