(1) Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) besteht aus sechs von der Landesregierung bestellten Mitgliedern sowie dem Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im folgenden kurz Mitglieder genannt.
(2) Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten.
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