(1) Die Ausbildung zum Tanzmeister oder zur Tanzmeisterin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm durch eine Zusatzausbildung zum Lehrgang (§ 5) zu erfolgen. Sie kann nach erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung-Ausbildungsstufe I begonnen werden.
(2) Die Prüfung erfolgt nach entsprechender Ausbildung (Abs. 1).
(3) Der Titel ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ darf erst nach einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin und erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung Ausbildungsstufe II (TanzmeisterInnenprüfung) geführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zur Führung des Titels ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ ist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zu beurkunden.
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