Die Gliederung der Prüfung hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Zwischen einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.
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