(1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
1. Tanzlehrer und Tanzlehrerinnen, die die zu prüfende Person während ihrer Ausbildungszeit in einer Tanzschule unterrichtet haben, sowie die Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberinnen der zu prüfenden Person während der letzten drei Jahre,
2. Personen, die mit der zu prüfenden Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind,
3. der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin der zu prüfenden Person,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin der zu prüfenden Person sowie
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber der zu prüfenden Person aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Abs. 1 genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.
(3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat dem für diese Verordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem Leiter bzw. der Leiterin der für diese Verordnung zuständigen Magistratsdienststelle nach seiner Bestellung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines bzw. ihres Amtes schriftlich zu geloben. Ebenso haben die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission nach ihrer Bestellung dieses Gelöbnis dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden schriftlich zu geben..
(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 31/2017 vom 6. Oktober 2017
(5) Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt nach Anhören der übrigen Mitglieder der Kommission, welcher Prüfer bzw. welche Prüferin welche Fächer (je nach deren Fachqualifikation) prüft und in welcher Reihenfolge die Fächer geprüft werden.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die zu prüfende Person durch deren Anwesenheit gestört wird. Der Magistrat kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die nicht der Prüfungskommission angehört, zur Prüfung entsenden.
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