(1) Die drei Jahre dauernde Ausbildung zum Tanzlehrer oder zur Tanzlehrerin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm in einer Ausbildungseinrichtung (Tanzlehrakademie) durch Absolvierung eines Lehrganges und in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule durch Absolvierung einer Ausbildungspraxis zu erfolgen.
(2) Die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) hat eine Ausbildungsordnung für die Tanzlehrausbildung in den Stufen I und II zu erlassen. Diese Ausbildungsordnung und deren jeweilige Änderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Genehmigung der Wiener Landesregierung.
(3) Die Ausbildung in verschiedenen Tanzschulen ist zulässig, jedoch ist eine gleichzeitige Ausbildung in verschiedenen Unternehmen nicht gestattet.
(4) Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges (Abs. 1) ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin des Lehrganges durch ein Zeugnis zu bestätigen.
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