(1) Wenn die prüfungswerbende Person zur Prüfung zugelassen worden ist, ist sie rechtzeitig von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind der prüfungswerbenden Person bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die sie zur Prüfung mitzubringen hat oder
mitbringen darf.
(3) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission dürfen der prüfungswerbenden Person vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.
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