(1) Die prüfungswerbende Person hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung ein Prüfungsentgelt zu bezahlen. Dieser Kostenbeitrag wird von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftskammer Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Wirtschaftskammer Wien, festgesetzt und ist an die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) zu entrichten.
(2) Das Prüfungsentgelt ist der prüfungswerbenden Person zurückzuerstatten, wenn sie
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben oder der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nachweislich auf elektronischem Wege übermittelt oder persönlich bei dieser abgegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr Verschulden nachweislich verhindert und ihr eine rechtzeitige Verständigung der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nicht möglich war.
(3) 90 Prozent des Prüfungsentgelts ist an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsentgelte sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen administrativen Aufwandes der Prüfungsdurchführung zu verwenden.
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