(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat das Prüfungsziel (Ausbildungsstufe I oder II) zu enthalten und ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 1 bei der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Alters, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes der prüfungswerbenden Person,
2. Das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer oder mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder Tanzschulen (§ 5),
3. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des dreijährigen Lehrganges gemäß § 5,
4. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgelts (§ 3) und
5. bei Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Erreichung der Ausbildungstufe II zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I und der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Zusatzausbildung gemäß ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm.
(3) Verspätet eingebrachte Ansuchen um Zulassung (Abs. 1) und Ansuchen ohne ausreichende Unterlagen (Abs. 2) sind zurückzuweisen.
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