(1) Die Tanzlehrprüfung kann zur Erreichung der Ausbildungsstufe I (Tanzlehrer/Tanzlehrerin) und zur Erreichung der Ausbildungsstufe II (Tanzmeister/Tanzmeisterin) absolviert werden.
(2) Für die Feststellung der Fachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996 ist als Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Tanzlehrbefugnis gemäß § 2 Abs. 4 Wiener Tanzschulgesetz 1996 die Tanzlehrprüfung im Umfang und Ausmaß des Prüfungsstoffes der Ausbildungsstufe I und II erforderlich.
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