§ 11 Abs. 8 (Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister’ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin’) gilt auch für Personen, die die Tanzlehrprüfung
1. gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Tanzlehrprüfungsverordnung 1997, LGBl. für Wien Nr. 31, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2000, oder
2. gemäß den Bestimmungen des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936,
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