LandesrechtWienVerordnungenTanzlehrprüfungsverordnung 1997§ 11

§ 11Prüfungsergebnis

In Kraft seit 01. Januar 2018
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(1) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) kann lauten auf,vollständig bestanden‘,,mit Auszeichnung bestanden‘,,teilweise bestanden‘ oder,nicht bestanden‘.

(3) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) hat der bzw. die Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen, wobei der bzw. die Vorsitzende das Dirimierungsrecht besitzt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die geprüfte Person im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

(4) Hat die geprüfte Person die Prüfung nur teilweise bestanden, so hat die Kommission festzulegen, welcher Prüfungsteil zu wiederholen ist. Eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die geprüfte Person zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist, welche sie nicht vollständig bestanden hat.

(5) Über jede Prüfung ist vom bzw. von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der geprüften Person und der Mitglieder der Prüfungskommission, das Datum und die Beurteilung der Prüfung sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde, zu enthalten. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(6) Über die jeweils bestandene Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person von der Prüfungskommission ein der absolvierten Ausbildungsstufe (§ 1a) entsprechendes Prüfungszeugnis (Anlage 1 und 2) auszustellen und binnen angemessener Frist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien auszufolgen. In den Prüfungszeugnissen gemäß Anlagen 1 und 2 darf das Wappen des Landes Wien verwendet werden.

(7) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I erfolgreich absolviert haben, haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚geprüfter Tanzlehrer‘ bzw. ‚geprüfte Tanzlehrerin‘.

(8) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe II erfolgreich absolviert haben, haben nach Absolvierung und Nachweis einer 2-jährigen Berufspraxis als Tanzlehrer bzw. Tanzlehrerin sowie Beurkundung durch die für die Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien (§ 9 Abs. 3) Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister‘ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin‘.

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