§ 5 Geschäftsordnung — Zusammensetzung, Wirkungsbereich und Geschäftsordnung des statistischen Beirates
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(1) Den Vorsitz im statistischen Beirat führt einer der Vertreter des Statistischen Amtes der Stadt Wien, der andere hat als Schriftführer zu fungieren. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des statistischen Beirates unter Anschluß der Tagesordnung zu den Sitzungen schriftlich einzuladen, wobei mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten ist. Ansonsten sind Sitzungen nach Bedarf, jedenfalls aber vor Erhebungen gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Statistikgesetz oder Verfügungen gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes abzuhalten.
(2) Formelle Beschlußfassungen haben nicht zu erfolgen. Der Vorsitzende hat die zu den Beratungsthemen geäußerten Meinungen der Mitglieder des statistischen Beirates festzustellen und nach möglichster Übereinstimmung zu trachten. Über jede Sitzung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, in dem die geäußerten Meinungen wiederzugeben sind. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden dem Statistischen Amt der Stadt Wien zuzuleiten.
(3) Die Bürogeschäfte des statistischen Beirates sind vom Statistischen Amt der Stadt Wien zu besorgen.
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