Im statistischen Beirat sind grundsätzliche Fragen der Landes- und Gemeindestatistik zu erörtern. Vor statistischen Erhebungen, bei denen natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes zur Mitwirkung verpflichtet sein sollen, hat der Leiter des Statistischen Amtes der Stadt Wien über die betreffende Angelegenheit den statistischen Beirat umfassend zu informieren, der hierauf darüber zu beraten hat. Gleiches gilt, wenn eine etwaige Übermittlungspflicht von Daten durch Verordnung verfügt werden soll.
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