(1) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bürgermeister auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt
1. auf Vorschlag des Magistratsdirektors hinsichtlich je eines Vertreters der Magistratsdirektion, des Kontrollamtes sowie zweier Vertreter des Statistischen Amtes der Stadt Wien (§ 13 Abs. 2 Z 1 des Wiener Statistikgesetzes) und
2. auf Vorschlag der zuständigen Organe der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis 8 des Wiener Statistikgesetzes genannten Einrichtungen hinsichtlich je eines Vertreters.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den restlichen Zeitraum der ursprünglichen Berufung eine entsprechende Nachberufung vorzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise