Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Dieses Dokument hat keine Paragrafen
Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
In den Angelegenheiten
a) der örtlichen Sicherheitspolizei und
b) der Sittlichkeitspolizei
wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 111 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien.