(1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihr oder sein Ersatzmitglied hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
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