§ 14 Unterfertigung der Protokolle — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Gliederung
IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen Einberufung der Sitzungen
§ 14 Unterfertigung der Protokolle
(1) Das Sitzungsprotokoll (§ 12) ist am Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(2) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll (§ 13) ist am Ende der Sitzung durch alle stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(3) Unterbleibt die Unterfertigung eines Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
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