(1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:
1. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
2. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
3. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
4. die allfällige Meinung von stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind,
5. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu legen.
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