§ 8 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen), Vertraulichkeit — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Gliederung
IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen Einberufung der Sitzungen
§ 8 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen), Vertraulichkeit
Rückverweise
(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 W-GBG vertraulich zu behandeln.
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