(1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (§ 21 Abs. 1 W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(2) Von der Einberufung einer Sitzung sind alle Mitglieder der Kommission, eine allfällig beigezogene Vertreterin der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, oder ein solcher Vertreter sowie weitere beizuziehende sachkundige Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zu verständigen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
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