§ 6 Einberufung der Sitzungen — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Rückverweise
(1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (§ 21 Abs. 1 W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(2) Von der Einberufung einer Sitzung sind alle Mitglieder der Kommission, eine allfällig beigezogene Vertreterin der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, oder ein solcher Vertreter sowie weitere beizuziehende sachkundige Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zu verständigen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
§ 6 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
…§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V…
§ 7 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
…der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V, 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V, 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission…