(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
1. die Einberufung der Sitzungen der Kommission einschließlich der Festlegung der Tagesordnung;
2. die Ausschreibung von mündlichen Verhandlungen einschließlich der Ladung der Verhandlungs-teilnehmerinnen oder Verhandlungsteilnehmer, insbesondere der Parteien und Beteiligten sowie all-fälliger Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen;
3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen;
4. die Handhabung der Sitzungspolizei;
5. die Unterbrechung und Vertagung von Sitzungen (Verhandlungen);
6. die Unterfertigung der Gutachten und Stellungnahmen der Kommission.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter Beachtung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden wahrzunehmen.
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