§ 2 Allgemeines — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Rückverweise
(1) Den Vorsitz übt die oder der mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Gemeinde Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 19 Abs. 4 W-GBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines Vorsitzenden die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden – bei einer Stellvertretung durch zwei Ersatzmitglieder das erstgereihte, wenn dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied – den Vorsitz aus.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden (ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters) länger als sechs Monate ruht.
§ 16a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 16a § 16a
…des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn - sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre befristeten Bedarf dienen sollen und - ein schriftlicher Vertrag nach Abs. 2 abgeschlossen wurde, der Baubehörde spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens schriftlich zu melden . Die Verlängerung der gemeldeten Frist ist nur dann…