§ 15 Schriftführerin oder Schriftführer — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Gliederung
IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen Einberufung der Sitzungen
§ 15 Schriftführerin oder Schriftführer
Rückverweise
Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der in § 16 Abs. 1 genannten Dienststelle als Schriftführerin oder Schriftführer beizugeben.
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