(1) Die Protokolle (§§ 12 und 13) sind am Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung (Beratung, Abstimmung) teilgenommen haben, zu unterfertigen. Unterbleibt die Unterfertigung des Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
(2) Sitzungsprotokolle (§ 12) sind darüber hinaus auch von allfällig beigezogenen sachkundigen Personen zu unterfertigen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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