(1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der weiteren anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und allfälliger sonstiger anwesender Personen,
3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. die Tagesordnung,
5. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
6. die Anträge in wörtlicher Fassung,
7. Angaben über im Rahmen der Sitzung aufgenommene Niederschriften, welche als Beilage dem Sitzungsprotokoll anzuschließen sind,
8. sofern diese angefordert wurden, das Protokoll über die Einvernahme der oder des von einem schweren Fall einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG betroffenen Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sowie die Aufzeichnung der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und Bildübertragung (§ 25 Abs. 1 Z 3 W-GBG),
9. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
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