§ 11 Niederschriften im Verfahren betreffend die Erstattung von Gutachten — Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Gliederung
IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen Einberufung der Sitzungen
§ 11 Niederschriften im Verfahren betreffend die Erstattung von Gutachten
Über eine Einvernahme (mündliche Verhandlung) in einem Verfahren gemäß § 22 W-GBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden