(1) Für einen gültigen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde ein Verfahren gemäß § 22 W-GBG durchgeführt und kann die Kommission nicht in der Zusammensetzung, in der sie das Verfahren geführt hat, den Beschluss über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit fassen, hat die oder der Vorsitzende die bisherigen wesentlichen Vorgänge des Verfahrens nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(6) In den Fällen des § 21 W-GBG ist mit Ausnahme jener Fälle, in denen gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchgeführt werden, eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
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