Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Vorwort
§ 1
In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen, die
1. in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen,
2. nicht bereits durch Art. V § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 einbezogen sind und
3. in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen städtischer Krankenanstalten beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:
a) Abteilungen für Augenheilkunde,
b) Ateilungen für Chirurgie,
c) Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
d) Abteilungen für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
e) Abteilungen für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
f) Abteilungen für Kinderheilkunde,
g) Abteilungen für Urologie,
h) Abteilungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
i) Abteilungen für Strahlentherapie,
j) Ambulanzen und Institute, die nicht einer Abteilung eingegliedert sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.