LandesrechtWienVerordnungenEinbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes

In Kraft seit 01. September 1993
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§ 1

In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen, die

1. in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen,

2. nicht bereits durch Art. V § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 einbezogen sind und

3. in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen städtischer Krankenanstalten beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:

a) Abteilungen für Augenheilkunde,

b) Ateilungen für Chirurgie,

c) Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d) Abteilungen für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

e) Abteilungen für Haut- und Geschlechtskrankheiten,

f) Abteilungen für Kinderheilkunde,

g) Abteilungen für Urologie,

h) Abteilungen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,

i) Abteilungen für Strahlentherapie,

j) Ambulanzen und Institute, die nicht einer Abteilung eingegliedert sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.