(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
1. regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
2. regelmäßig für mehr als 100 dort beschäftigte Bedienstete auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muß mindestens 210C betragen.
5. In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse wie
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege zu den Sanitätsräumen für Rettungskräfte einzurichten.
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